Satzung des ATSLL e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verband führt den Namen „AQUA-TERRA Saar-Lor-Lux“ (Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“)
§ 1 Nr. 2 Der Verband hat seinen Sitz in Neunkirchen.
§ 1 Nr. 3 Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 2 Nr. 1 Zweck des Verbandes ist die Verbreitung der Vivaristik durch gezielte Förderung der Belange der Aquarien-, Terrarien- und Pflanzenkunde, sowie die          Unterstützung des Artenschutzes, die Erhaltung und Sicherstellung der Artenvielfalt, ins-besondere durch Unterstützung der artgerechten Haltung und Zucht. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eigene Arbeit sowie die Unterstüt-zung der Verbandsmitglieder bei der Durchführung vivaristischer Veranstaltun-gen wie Ausstellungen, Tauschbörsen und Fachvorträgen. 
§ 2 Nr. 2 Der Verband ist auch unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung tätig.
§ 2 Nr. 3 Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 4 Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur dann Zuwendungen aus Mitteln des Ver-bands, wenn sie zur Erfüllung des Auftrages des Verbandes im Sinne dieser Satzung verwendet werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verband,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zwei-maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitglieder-versammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§ 6 Organe des Verbands
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
 
§ 7 Der Vorstand
§ 7 Nr. 1 Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den zwei Vizepräsidenten
§ 7 Nr. 2 Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Schriftführer je beteiligter Landessprache
b) ein Kassierer
c) den Beisitzern
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Verbands-mitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder bei Verhinderung von einem der Vizepräsidenten schrift-lich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung be-darf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit einer der Anwesenden Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwe-cken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Verbandsmitglied, sofern es sich um natürliche Personen handelt eine Stimme. Die Stimmenzahl der Mitglieder, die als juristische Person (Vereinen) dem Verband angehören richtet sich nach deren gemeldeter Mitgliedsstärke. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Festlegung der Geschäftsordnung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands.
 
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch postalische oder E-Mail Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Verbandszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verbands eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeich-nen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Stimmwichtung der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
 
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand postalisch oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbands sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
 
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder postalisch oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
 
§ 15 Auflösung des Verbands und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an die Neunkircher Zoologischer Garten GmbH, Zoostraße 25, D-66538 Neunkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat. Eine Vermögensausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht. 
 
 
 
Die ATSLL Satzung vom 01. Juli 2013 wurde von der Mitgliederversammlung am 31. März 2019 im Bürgerhaus Rohrbach an die Gegebenheiten angepasst und in vorliegender Form am 23. Mai 2019 vom Amtsgericht Neunkirchen in das Vereinsregister eingetragen.