ATSLL Börsenordnung (Aquaristik)

1. Geltungsbereich
  • Die Börsenordnung gilt für alle Börsen des ATSLL und seiner Mitgliedsvereine.
  • Veranstalter ist der jeweils ausrichtende Mitgliedsverein.
  • Verantwortlich für die Organisation und Durchführung ist der jeweilige Vereins Vorstand sowie der Börsenwart des durchführenden Vereins.
2. Gegenstand der Aquarienbörse
  • Gegenstand der Aquarienbörse sind Tiere und Pflanzen aus eigener Nachzucht oder aus eigenem Bestand, der mindestens sechs (6) Monate im Besitz des veräußernden Züchters war, sowie Zuchtansätze von Futtertierzuchten.
  • Des Weiteren darf Zubehör zur Pflege von Aquarien- u. Teichtieren angeboten werden, sofern es als „gebraucht“ zu erkennen ist.
3. Veranstalter
  • Vereine, die Tierbörsen im Sinne des $ 11 (1) Abs. 7 Tierschutzgesetz durchführen wollen, müssen mit der Durchführung der Börse einen Verantwortlichen benennen, der über eine behördlich anerkannte Börsenberechtigung zur Durchführung von Tierbörsen verfügt. 
4. Anbieter
  • Alle Anbieter müssen über die notwendigen Kenntnisse der Tier- und Artenschutz¬ rechtlichen Bestimmungen, sowie den vorhandenen Auflagen des Veranstalters und der Behörden verfügen.
  • Die Anbieter verpflichten sich vor Börsenbeginn schriftlich die geltenden Bestimmungen ein-zuhalten.
  • Den Anweisungen des Börsenwartes und des Aufsichtspersonal ist folge zu leisten. 
  • Die Nichtbefolgung der Regeln kann zum Ausschluss von laufenden und künftigen Börsen führen.
  • Alle Veräußerungen sind über die Börsenkasse abzuwickeln.
 
5. Besucher
  • Der Veranstalter und kenntlich gemachte Aufsichtspersonen üben im Börsenraum das Haus-recht aus.
  • Sie sind gegenüber den Besuchern weisungsberechtigt und können diese von laufenden und zukünftigen Börsen ausschließen.
  • Die erworbenen Tiere sollten bis zum Verlassen der Börse am Stand des Anbieters verbleiben.
6. Tierschutzrechtliche Bestimmungen
  • Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.
  • Nur unverletzte, gesunde und in einem einwandfreien Zustand befindliche Tiere dürfen angeboten werden.
  • Die Transportbehälter und Aquarien müssen bezüglich Größe und Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften genügen.
  • Die Besetzung der Börsenbecken muss den Ansprüchen der angebotenen Tiere entsprechen.
  • Eine Überbesetzung ist unter allen Umständen zu vermeiden.
  • Die Wasserparameter sind gemäß dem Bedürfnissen des Besatzes anzupassen.
  • Ein Thermometer muss an jedem Anbieterstand verfügbar sein.
  • Alle Becken sind mit Sauerstoff zu versorgen.
  • Einzelgänger, wie z.B. Kampffischmännchen, sind separat und ohne Sichtkontakt zueinander in Einzelbehältnissen ausreichender Größe (mind. 1Ltr. Fassungsvermögen) zu halten.
  • Jedes Becken ist mit einem Minimum an Versteckmöglichkeiten ( Pflanzenteile, Tonscherben usw.) auszustatten. Bei Schwarmfischen entfällt diese Anforderung.
  • Die Börsenbecken sind während der Börse ununterbrochen zu beaufsichtigen.
  • Das Klopfen an die Scheiben oder ähnliches ist zu unterbinden.
  • Börsenbecken müssen mindestens auf Tischhöhe (ca. 70 -80cm über dem Boden) aufgestellt sein.
  • Alle mit Tieren besetzten Börsenbecken dürfen nur von oben und vorne einsehbar sein.
  • Wenn der Verkauf von der Rückseite erfolgt, kann der rückseitige Sichtschutz abnehmbar sein. Er muss aber unmittelbar nach dem Fang der Tiere wieder angebracht werden.
  • Der Veranstalter muss temperiertes Nachfüllwasser bereit  stellen.
  • Die Abgabe der Tiere muss in entsprechenden  Fischtransportbeuteln / Transportbehältern mit Sicht – und Wärmeschutz erfolgen.
  • Im Börsenraum darf nicht geraucht werden.
  • Beutelbörsen sind im Bereich des ATSLL nicht erlaubt.

7. Abgabe an Kinder und Jugendliche

  • Die Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erlaubt.
 8. Angebotene Tiere und Pflanzen
  • Die angebotenen Tiere müssen eigene Nachzuchten sein, oder aus dem eigenen Bestand kommen, der mindestens 6 Monate im Besitz des Anbieters war.
  • Ein Zukauf von Tieren zum Zweck der Veräußerung auf der Börse ist verboten und kann zum Ausschluss von ATSLL-Börsen führen.
  • Auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen dürfen während der Börse nicht weiter verkauft werden. 
  • Tiere, die aus Aquarienauflösungen stammen, müssen vor Beginn der Börse beim Börsenwart angemeldet werden. Der Börsenwart erteilt nach Prüfung des Sachverhaltes die Erlaubnis zur Veräußerung. Diese Tiere sind vom Anbieter besonders zu kennzeichnen.
 
9. Kennzeichnung, Beratung und Information
  • Die Börsenbecken sind mit gut lesbaren Schildern zu versehen, die folgende Informationen beinhalten müssen:
  • Name und Kontaktdaten des Anbieters
  • Artenname des Tieres oder der Pflanze (wissenschaftlich u. evtl. deutsch/ französisch)
  • Natürliches Herkunftsgebiet
  • Mindestgröße des Aquariums bei der Haltung
  • zu erwartende Endgröße der Tiere 
  • Fütterungshinweise (Lebend-, Frost- Trockenfutter usw.)
  • Pflegehinweise ( Wasserparameter, Temperatur, Vergesellschaftung)
  • besondere Haltungsbedingungen
  • Preis/Tauschwert
  • Vom  Anbieter wird zusätzlich erwartet dass Interessenten fachkundig beraten werden.
 
10. Haftung
  • ATSLL und seine Mitgliedsvereine vermitteln mit der Durchführung der Börse nur die Möglichkeit die zugelassenen Tiere und Pflanzen den Interessenten anzubieten.
  • Rechtswirksame Geschäfte kommen ausschließlich zwischen Anbieter und Abnehmer zustande. Weder dem ATSLL noch dem Veranstalter (Verein) erwächst daraus eine Haftungs- oder Gewährleistungspflicht. 
  • Der Veranstalter übernimmt für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstigen Gegenständen sowie für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung.
  • Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überzeugen.
 
11. Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden
  • Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. 
  • Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen sind der Behörde behilflich.
 
 
12. Ergänzungen zur Börsenordnung
  • Die Börsenordnung kann durch eine angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt  werden. Die Durchführungsbestimmung ist dann Teil der Börsenordnung. 
  • Ergänzungen dürfen nicht den Grundsätzen dieser Börsenordnung widersprechen.
 
Bekanntgabe
Diese Börsenordnung ist bei jeder im Geltungsbereich durchgeführten Börse gut sichtbar auszuhängen.
 
So beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 29. 03. 2015 in St.Ingbert-Rohrbach
 
René Ruth, Präsident